Rotex 1820 Satzung
Satzung Rotex 1820
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Die Vereinigung trägt den Namen „Rotex 1820“.
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Die Vereinigung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
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Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 01.07 eines jeden Jahres und dauert 12 Monate.
§2 Zweck und Aufgaben
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Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Volks- und Berufsbildung, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
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Die Verwirklichung des Satzungszwecks fußt auf der Arbeit in rotarischen Programmen und Diensten für die Jugend, namentlich dem Internationalen Schüler- und Jugendaustausch.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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die aktive Mitarbeit am RYE (Rotary Youth Exchange Program),
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die Betreuung und Beratung der aktuellen und zukünftigen Austauschschüler des Distrikts 1820 und die Weitergabe der Erfahrungen, welche Mitglieder im Rahmen des rotarischen Austauschprogramms gesammelt haben,
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mit den Rotary-Clubs des Distrikts im Rahmen des RYE zusammenzuarbeiten,
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die Gewährleistung internationaler Vernetzung.
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Ausgehend hiervon hat sich „Rotex 1820“ zur Aufgabe gemacht:
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die internationale Verständigung und den Willen zur friedlichen Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen den Völkern durch persönlichen Einsatz und gemeinschaftliche Tätigkeiten zu fördern, insbesondere durch aktive Mitarbeit am RYE im rotarischen Distrikt 1820,
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die Integrations-, Reintegrations- und anderen Probleme der gegenwärtigen Austauschschüler (Inbounds) und die der ehemaligen Austauschschüler (Rebounds) des Distrikts zu erkennen und sich um ihre Lösung zu kümmern,
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sowie die zukünftigen Austauschschüler (Outbounds) des Distrikts auf ihren Austausch vorzubereiten und ihnen bei Problemen während des Austauschs zu helfen,
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mit den Rotary-Clubs des Distrikts im Rahmen des RYE zusammenzuarbeiten.
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Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mittel der Vereinigung sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu
verwenden. -
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur zulässig, soweit er dem gemeinnützigen Zweck der Vereinigung dient und ausschließlich als Nebenzweck betrieben wird. Die Einnahmen hieraus dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
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Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
§3 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft ist jedermann zugänglich, der sich für den Zweck und die Aufgaben von „Rotex 1820“ interessiert und bereit ist, sich für diese einzusetzen.
- Pflichten der Mitglieder:
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, aktiv an den Aufgaben und Zielen der Vereinigung mitzuwirken.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, innerhalb der ersten zwei Jahres seiner Mitgliedschaft seinem Rotary Club — vorzugsweise dem eigenen Sponsoring Club — zu den Themen Rotary Jugenddienst (insbesondere RYE – Rotary
Youth Exchange), Jugendarbeit im Jugenddienst oder Rotex (Ziele, Aufgaben, Bedeutung) einen Vortrag vorzuschlagen und bei Annahme des Vorschlags diesen zu halten. Die Erfüllung dieser Pflicht ist dem Vorstand
spätestens mit Ablauf des zweiten Mitgliedsjahres in geeigneter Form nachzuweisen. - Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses – ohne wichtigen, nachvollziehbaren Grund – der Pflicht nicht nachkommt.
- Mitglieder können aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung, die Vereinsordnung oder die Interessen und Regeln, die die Vereinigung sich gegeben hat, verstoßen, insbesondere bei Nichtbeachtung wesentlicher Mitgliederpflichten. Dem Mitglied ist vor einem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, die übrigen Regelungen zum Ausschluss bleiben unberührt.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
§4 Organe der Vereinigung
Die Vereinigung besteht aus zwei Organen, namentlich:
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Vorstand, bestehend aus:
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zwei Vorsitzenden
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Schatzmeister:in
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Ratsmitglied
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beisitzende Person
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- Rat (Mitgliederversammlung)
§4 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einer:m Schatzmeister:in, einem Ratsmitglied und einer beisitzenden Person.
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Der Vorstand wird für die Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
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Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung aller den Verein betreffenden Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und präsentiert den Verein nach innen und außen. Ferner obliegt ihm die Einberufung zur Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse berufen und diese auch ggf. wieder auflösen.
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Die Vorsitzenden erledigen alle schriftlichen Angelegenheiten und koordinieren die Anfertigung der Protokolle der Treffen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
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Die Planung und Festlegung des Jahresbudgets findet mit Absprache des Jugenddienstteams statt. Hierzu wird mindestens ein Mitglied des Vorstandes entsandt.
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Der:Die Schatzmeister:in verwaltet die Kasse, sammelt die Kassen- und Buchungsbelege und legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Jahresabschlussbericht vor, auf Grund dessen diese über seine/ihre Entlastung beschließt.
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Das Ratsmitglied repräsentiert “Rotex 1820” im Rat von “Rotex Deutschland”. Dieses sollte wichtige Informationen an die Mitgliederversammlung weitergeben und Protokoll führen. Bei Abwesenheit ist eine Vertretung zu koordinieren.
- Die beisitzende Person nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil und ist für die ordnungsgemäße Protokollierung sämtlicher Vorstandssitzungen sowie weiterer Vereinszusammenkünfte verantwortlich. Sie kann die Protokollierung bei Bedarf auch an eine geeignete Person delegieren. Der Posten dient einer Heranführung von Mitglieder an die Aufgaben sowie der Arbeit des Vorstandes zum Zwecke einer zukünftigen Übernahme eines der in § 5 Nr. 1 der Vereinssatzung genannten Ämter.
- Der Vorstand kann im Umlaufverfahren, d.h. schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Videokonferenz oder Ähnliches, arbeiten und Beschlüsse treffen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in einer gleichen, offenen Wahl gewählt, es sei denn, eine geheime Wahl wird von mindestens einem Mitglied gewünscht. Dabei hat jedes Mitglied die gleiche Stimmenanzahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der an der Wahl teilnehmenden Stimmen, ansonsten - sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen - im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bringt auch sie keine Entscheidung, entscheidet das Los.
- Die Amtszeit des Vorstandsmitglieds endet mit Zeitablauf, Niederlegung des Amtes oder Abberufung. Die Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Über die Abberufung entscheidet der Rat (Mitgliederversammlung) mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Wenn eine gewählte Person die Wählbarkeit verliert, das Amt niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, dann bestimmt der verbleibende Vorstand einstimmig einen kommissarischen Ersatz für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§6 Rat
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Der Rat (Mitgliederversammlung) setzt sich aus allen Mitgliedern von „Rotex 1820“ zusammen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe sämtlicher Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern von „Rotex 1820“ bis zu Beginn der Mitgliederversammlung bei den Vorsitzenden eingereicht werden. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus auch dann einzuberufen, wenn mindestens fünf der Mitglieder dies verlangen. Bei dieser Versammlung muss einer der Vorsitzenden anwesend sein.
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Als anwesend gelten auch elektronisch zugeschaltete Mitglieder; die gesamte Versammlung kann elektronisch abgehalten werden.
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Als stimmberechtigt gelten alle anwesenden Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, davon mindestens ein Vorsitzender, anwesend sind. Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen.
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Von der Mitgliederversammlung werden die gemäß dieser Satzung erforderlichen Beschlüsse gefasst. Auf Antrag des Vorstandes werden weitere wesentliche Beschlüsse von der Mitgliederversammlung gefasst.
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Es soll mindestens eine Mitgliederversammlung im vorher definierten Jahr, §1 II, an einem vom Vorstand bestimmten Ort stattfinden.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit dem Abstimmungsergebnis sowie der Anwesenheit der Mitglieder zu protokollieren.
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Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen.
§7 Satzungsänderungen
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Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
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Der Text der vorgeschlagenen Änderung(en) muss schriftlich mit der Einladung angekündigt werden.
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Der Vorstand kann Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, und / oder redaktionelle Änderungen ohne Befragen der Mitglieder vornehmen, sofern dadurch nicht der Sinn der Satzung, insbesondere der Sinn der §§ 1 und 2 geändert oder berührt wird.
§8 Vertretung und Haftung
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Die Vereinigung wird im Außenverhältnis durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das betroffene Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
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Intern haftet der Vorstand gegenüber der Vereinigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§9 Finanzen
- Die Vereinigung erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 18,20€.
- Spendengelder oder sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Kassenführung obliegt dem:der Schatzmeister:in.
- Der: Die Schatzmeister:in legt der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des:der Schatzmeister:in.
§10 Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung findet durch einen Beschluss mit 2/3 Stimmen aller Mitglieder auf einer hierzu zu berufenden Mitgliederversammlung statt. Die beabsichtigte Auflösung muss mindestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden. Eine Auflösung der Vereinigung kann nicht erfolgen, sobald mindestens sieben Mitglieder zur Aufrechterhaltung bereit sind. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an den „Rotary Jugend Distrikt 1820 e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 Sonstige Regelungen
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Weitere interne Regelungen können in der Vereinsordnung oder anderen Regelungswerken verbindlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
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Die vorgeschriebene schriftliche Form kann auch durch Textform per E-Mail ersetzt werden. Auf Wunsch eines Beteiligten ist ihm gegenüber die schriftliche Form zu beachten.
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Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vorschriften dieser Satzung nicht wirksam sein, berührt dies den Rest der Satzung nicht.